| Sexualstrafrecht Mannheim |
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Zum Bereich des Sexualstrafrechts zählen insbesondere Tatbestände wie sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch, Vergewaltigung, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie sowie Exhibitionismus; §§ 174 – 183 StGB. Aufgrund der Sensibilität der Materie ergeben sich hier weitreichende besondere Anforderungen an die Verteidigung |
© 2012 Sexualstrafrecht Mannheim: Sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch, Vergewaltigung, Kinderpornographie, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie Exhibitionismus
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